| Anrechnung auf die Ausgleichsabgabe
Unabhängig von den Gesetzesänderungen
der letzten Zeit gilt nach wie vor die gesetzlich festgeschriebene
Anrechnungsregelung:
Sie können beim Kauf von Blindenware 50 Prozent der auf der Rechnung
ausgewiesenen ablöseberechtigten Blinden-Arbeitsleistung auf die
Ausgleichsabgabe anrechnen.
Durch die Kürzung des Betrages für die Ausgleichsabgabe sparen
Sie bares Geld.
Hinweise zur aktuellen Gesetzeslage finden Sie weiter unten auf dieser
Seite.
Rechnungsdetails
Beim Kauf von Blindenware bescheinigen wir den Anteil des Materialwertes
und den Anteil der Arbeitsleistung der Werkstatt gesondert auf der Rechnung.
Von der ausgewiesenen Arbeitsleistung, auf der Rechnung als ablöseberechtigte
Blinden-Arbeitsleistung bezeichnet, können 50 Prozent auf die Ausgleichsabgabe
angerechnet werden.
Die bezogene Zusatzware kann seit dem 01.08.1996 nicht mehr angerechnet
werden.
Höhe der Ausgleichsabgabe
Nach dem Schwerbehindertengesetz
müssen Arbeitgeber mit mindestens
20 Beschäftigten 5 Prozent ihrer Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten
besetzen. Dies sind die sogenannten Pflichtplätze. Für jeden
nicht besetzten Pflichtplatz muss der Arbeitgeber monatlich eine Ausgleichsabgabe
von 105 bis 260 Euro zahlen. Die Höhe der jeweiligen Ausgleichsabgabe
wird anhand der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote Schwerbehinderter
berechnet:
.
Beschäftigungsquote von 3 % bis unter 5 % = 105 Euro
.
Beschäftigungsquote von 2 % bis unter 3 % = 180 Euro
.
Beschäftigungsquote von weniger als 2 % = 260 Euro
Kleinbetriebsregelung
Für Arbeitgeber, die im Jahresmittel bis zu 39 zu berücksichtigende
Beschäftigte haben, beträgt die Ausgleichsabgabe abweichend
hiervon 105 Euro, sofern sie jahresdurchschnittlich weniger als einen
Schwerbehinderten beschäftigen.
Für Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich bis zu 59 zu berücksichtigenden
Beschäftigten und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung
von weniger als zwei Schwerbehinderten 105 Euro und bei einer jahresdurchschnittlichen
Beschäftigung von weniger als einem Schwerbehinderten 180 Euro.
Zahlung der Ausgleichsabgabe
Der Arbeitgeber
hat die zu entrichtende Ausgleichsabgabe selbst zu errechnen und einmal
jährlich an die für seinen Sitz zuständige
Hauptfürsorgestelle abzuführen.
In der Praxis bedeutet dies, Sie erhalten einen vom zuständigen
Arbeitsamt einen Fragebogen. In diesem müssen Sie angeben, wie viele
Beschäftigte Sie in Ihrem Betrieb haben und wie viele davon im Jahresdurchschnitt
Schwerbehinderte sind. Anhand des Fragebogens errechnen sie Ihre Zahllast
selbst. Am Ende des Formblattes werden Sie darauf aufmerksam gemacht,
dass Sie Lieferungen von Schwerbehindertenbetrieben und Blindenbetrieben
in Abzug bringen und diese Summe gleich als geleistete Zahlung kürzen
können.
Blindenwarenbezug bedeutet also für Sie bares Geld, weil der auf
unserer Rechnung vermerkte anrechenbare Betrag direkt Ihre Zahllast bei
der Ausgleichsabgabe senkt.
Als Beweis für die Richtigkeit Ihrer Kürzung legen Sie dem
ausgefüllten Formular bitte ein Duplikat unserer Rechnung bei.
Aktuelle Gesetzeslage
Die Beschäftigungspflichtquote für
Schwerbehinderte bleibt auch im Jahr 2003 bei 5%.
Die Zielvorgabe des SGB IX, die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen
um 25% innerhalb der letzten drei Jahre zu senken, wurde knapp verfehlt.
Dennoch soll die Beschäftigungspflichtquote nicht erhöht werden.
Stattdessen sind Erleichterungen für Arbeitgeber geplant.
Innerhalb des SGB IX ist geregelt, dass Arbeitgeber mit mehr als 20 Beschäftigten
5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen
haben (Beschäftigungspflichtquote), ansonsten sind sie zur Zahlung
einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Nach § 71 SGB IX sollte sich
diese Quote automatisch zum 1.1.2003 auf 6% (wie vor dem 1.10.2000) erhöhen,
wenn nicht die Arbeitslosigkeit schwerbehinderter Menschen im Oktober
2002 um mindestens 25% geringer ist als im Oktober 1999.
Dieses Ziel ist knapp verfehlt worden. Im Oktober 2002 waren rund 144.000
Schwerbehinderte arbeitslos - rund 45.000 weniger (oder 23,9%) als im
Oktober 1999. Dennoch will Bundesministerin Ulla Schmidt an der 5%-Pflichtquote
zumindest für das Jahr 2003 festhalten. Dies ergibt sich aus dem
Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung der Fristen und Bezeichnungen
im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze".
Die Einführung einer Kleinbetriebsklausel ist geplant.
Ebenso wie bei der Ausgleichsabgabe ist nun auch bei der Beschäftigungspflichtquote
die Einführung einer Kleinbetriebsklausel geplant. § 71 Abs.
1 Satz 1 SGB IX soll derart verändert werden, dass sich die Beschäftigungspflicht
nicht mehr nach der monatlichen Situation, sondern nach der jahresdurchschnittlich
monatlichen Zahl der Arbeitsplätze richtet. Das bedeutet, Arbeitgeber
mit monatlich bis zu 39 Arbeitsplätzen müssen im Jahresdurchschnitt
je Monat einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit monatlich
bis zu 59 Arbeitsplätzen müssen im Jahresdurchschnitt je Monat
zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen.
Ursprünglich sollten die Neuregelungen zum 1.1.2003 in Kraft treten.
Das Gesetz wurde in der ersten Dezemberwoche im Bundestag beraten und
dann an den Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit verwiesen.
--
Alle Angaben auf
dieser Seite sind sorgfältig recherchiert. Eine
Gewähr für die Richtigkeit der Angaben und ihr Zutreffen im
Einzelfall kann jedoch nicht übernommen werden.
Bei Fragen zur Ausgleichsabgabe und zur Beschäftigungsquote hilft
Ihnen Ihre zuständige Hauptführsorgestelle.
zurück |